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Verwaltung
In der Landtagsverwaltung arbeiten etwa 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sorgen für einen reibungslosen Verlauf der vielfältigen Tätigkeiten des Landtages und seiner Organe. An der Spitze der Landtagsverwaltung steht der Generalsekretär/die Generalsekretärin, der unmittelbar dem Landtagspräsidenten /der Landtagspräsidentin untersteht. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin leitet das Landtagssekretariat und koordiniert die Tätigkeiten des gesamten Verwaltungsapparates. Neben dem Landtagssekretariat mit den beigeordneten Diensten (Pressedienst und Dienst für Zeremoniell und Öffentlichkeitsarbeit) sieht das Organisationsmodell noch drei Ämter vor, und zwar das Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten, das Amt für Verwaltungsangelegenheiten sowie das Übersetzungsamt, denen jeweils Direktoren/innen vorstehen.
Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen
Neben dem Präsidenten/der Präsidentin wählt der Landtag auch zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, die den zwei Sprachgruppen angehören, denen der Präsident nicht angehört. Die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin vor allem bei der Leitung der Arbeiten im Plenum. Der Präsident/die Präsidentin bestimmt den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, der/die ihn/sie im Falle seiner/ihrer Abwesenheit oder Verhinderung in jeglicher Hinsicht vertritt.
Volksabstimmung
Die Volksabstimmung ist, so wie das Volksbegehren, eine Ausdrucksform der sogenannten „Direkten Demokratie“. Bei einer Volksabstimmung sind alle Bürgerinnen und Bürger, die für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind, dazu aufgerufen, direkt mit ihrer Stimme zu entscheiden, ob ein Landesgesetz ganz oder teilweise aufgehoben (aufhebende Volksabstimmung) oder ein bestimmter Gesetzesvorschlag zum Gesetz erhoben werden soll (gesetzeseinführende Volksabstimmung). Der Landtag kann auch die Anberaumung einer beratenden Volksbefragung zu einem Gesetzentwurf beschließen, bevor dieser endgültig verabschiedet wird.
Volksbegehren
Nicht nur Landtagsabgeordnete und die Landesregierung können Gesetzentwürfe einbringen, sondern auch das Volk. Hierfür bedarf es der Unterschrift von 8.000 Bürgerinnen und Bürgern, die für die Wahl des Südtiroler Landtages wahlberechtigt sind. Ein solcher von Promotoren ausgearbeiteter und von 8.000 Bürgerinnen und Bürgern unterstützter Gesetzentwurf wird als Volksbegehren bezeichnet.