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Ratifizierung
Gemäß Artikel 127 der Italienischen Verfassung können jede Region, aber auch die beiden autonomen Provinzen Bozen und Trient, wenn sie der Meinung sind, dass ein Staatsgesetz oder das Gesetz einer Region ihre Zuständigkeiten verletzt, innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes aufwerfen. Die Anfechtung wird vom Landeshauptmann/der Landeshauptfrau, dem/der gesetzlichen Vertreter/in des Landes, auf vorhergehenden Beschluss des Landtages vorgenommen. In der Regel wird der entsprechende Beschluss aber, aus zeitlichen bzw. Termin-Gründen (für die Anfechtung steht nur eine Frist von 60 Tagen zur Verfügung), im Sinne von Artikel 44 Ziffer 5 des Autonomiestatutes von der Landesregierung gefasst. Dieser muss dann aber in der ersten darauffolgenden Sitzung dem Landtag zur Ratifizierung vorgelegt werden.
Redezeiten
In der Geschäftsordnung des Landtages sind die bei der Behandlung der einzelnen Angelegenheiten geltenden Redezeiten genau definiert. Zum Beispiel darf jeder/jede Abgeordnete in der Generaldebatte zu einem Gesetzentwurf zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit insgesamt dreißig Minuten nicht überschreiten darf, während er/sie zu jedem Artikel höchstens zehn Minuten reden darf.
Ruf zur Sache
Weicht ein Abgeordneter/eine Abgeordnete während einer Sitzung von der zu behandelnden Angelegenheit ab, ruft ihn der Präsident/die Präsidentin zur Sache. Entspricht der/die Abgeordnete diesem Ruf zweimal nicht, kann ihm/ihr der Präsident/die Präsidentin das Wort zu dieser Angelegenheit entziehen.