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Persönliche Angelegenheit

Wird ein Abgeordneter/eine Abgeordnete persönlich angegriffen oder wird ihm/ihr nach seiner/ihrer Ansicht etwas unterstellt, kann er/sie unter Angabe der Grundes unmittelbar nach dem Ende der Wortmeldung beantragen, zu dieser persönlichen Angelegenheit mit Vorrang gegenüber den sonstigen vorliegenden Wortmeldungen Stellung zu nehmen. Über die Zulässigkeit des Antrages entscheidet der Präsident/die Präsidentin.

Plenum

Es ist die Vollversammlung des Landtages. Ihm obliegt die definitive Entscheidung über alle Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen, auch wenn zahlreiche dieser Angelegenheiten bereits von den zuständigen Gremien vorberaten wurden. Das Plenum tagt jeden Monat, August ausgenommen, für durchschnittlich drei, vier Tage, was insgesamt ca. 40 Sitzungen im Jahr ergibt.

Präsident/Präsidentin

Der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin vertritt den Landtag nach außen und wahrt dessen Würde und Rechte. Er/sie beruft ihn ein und führt bei den Sitzungen den Vorsitz. Er/sie hält die Ordnung aufrecht und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung; er/sie erteilt das Wort und unterbreitet dem Landtag die Angelegenheiten, über die dieser zu beschließen hat, er/sie verkündet das Ergebnis der Abstimmungen und sorgt mit Hilfe der Landtagsverwaltung, der er/sie vorsteht, insgesamt für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten. Für die erste Hälfte der Legislaturperiode wird der Präsident/die Präsidentin unter den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe, für die zweite Hälfte unter jenen der italienischen Sprachgruppe gewählt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der deutschen bzw. italienischen Sprachgruppe kann aber für den jeweiligen Zeitraum auch ein Abgeordneter/eine Abgeordnete der ladinischen Sprachgruppe zum Präsidenten/zur Präsidentin gewählt werden.

Präsidium

Dem Landtagspräsidium gehören der Präsident/die Präsidentin, die zwei Vizepräsidenten/innen und drei Präsidialsekretäre/innen an. Im Präsidium muss die politische Minderheit vertreten sein. Dem Landtagspräsidium, dem der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin vorsteht, obliegen vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Landtages. So genehmigt das Präsidium die Entwürfe des Haushaltsvoranschlages und der Abschlussrechnung des Landtages und unterbreitet dem Landtag Vorschläge zum Erlass bzw. zur Änderung verschiedener landtagsinterner Verordnungen. Das Landtagspräsidium gewährleistet auch die Einhaltung und korrekte Auslegung der Geschäftsordnung, soweit es sich nicht um Entscheidungen handelt, die dem Landtagspräsidenten vorbehalten sind. Mitglieder der Landesregierung dürfen dem Präsidium nicht angehören.

Protokoll

Über jede Sitzung des Landtages wird ein Protokoll verfasst. Es enthält die einzelnen Verhandlungsgegenstände, die Redner und Rednerinnen dazu, die in Zusammenhang mit den einzelnen Verhandlungsgegenständen getroffenen Maßnahmen und gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis der entsprechenden Abstimmungen. Das Protokoll wird bei der darauffolgenden Sitzung verlesen und gilt als genehmigt, wenn keine Einwände erhoben werden. Über allfällige Anträge auf Richtigstellung des Protokolls entscheidet der Landtag.