N
Namentliche Abstimmung
Auf besonderen Antrag hin oder in besonderen von der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird über eine Angelegenheit namentlich abgestimmt. Dabei werden die einzelnen Abgeordneten namentlich aufgerufen und diese geben dann öffentlich ihre Stimme ab (JA-Stimme, NEIN-Stimme, Enthaltung). Auf diese Weise wird das Stimmverhalten jedes/jeder einzelnen Abgeordneten nicht nur öffentlich gemacht (dies ist auch bei der Abstimmung mit Erheben der Hand der Fall), sondern auch im Abstimmungsprotokoll ausdrücklich festgehalten.
Namhaftmachungen
Als Gremium, in dem weitestgehend alle politischen Kräfte des Landes vertreten sind, steht es dem Landtag aufgrund einschlägiger Bestimmungen in bestimmten Fällen zu, Personen als Mitglieder verschiedener auf Staats- oder Landesebene eingerichteter Kommissionen oder Beiräte namhaft zu machen. Bei gewissen Namhaftmachungen ist ein Vorschlagsrecht der politischen Minderheiten gegeben.