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Fraktionen

Innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen müssen die Abgeord­neten dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages schriftlich bekannt geben, welcher Landtagsfraktion sie angehören oder welcher sie sich anschließen wollen. Jene Abgeord­nete, die ihre Zugehörigkeit oder ihren Anschluss an eine Landtagsfraktion nicht termingerecht erklärt haben, bilden eine einzige gemischte Fraktion. Jede Abgeordnete/jeder Abgeordneter kann auch allein eine Fraktion bilden. In der Regel schließen sich Abgeordnete der­selben Partei oder zumindest mit ähnlicher Weltanschauung und politischer Zielsetzung zu einer Fraktion zusammen. Der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin sorgt dafür, dass jeder Fraktion zur Ausübung ihrer Aufgaben geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen, und weist den Fraktionen vom Landtag beschlossene monatliche Beiträge zu. Über die Verwendung dieser Beiträge, die auf die Größe der Fraktion abgestimmt sind, muss der/die Fraktionsvorsitzende jährlich Rechnung legen.

Fraktionsvorsitzender/ Fraktionsvorsitzende

Innerhalb von 10 Tagen nach der ersten Sitzung des neugewählten Landtages muss jede Fraktion dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin schriftlich den Namen des/der Fraktionsvorsitzenden mitteilen. Die Mitteilung muss von allen Fraktionsmitgliedern unter­zeichnet sein. Wird im Laufe der Gesetzgebungsperiode der/die Fraktionsvorsitzende ersetzt, ist dies dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin sofort mit denselben Modalitäten mitzuteilen.