A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

A

Abgeordnete

Der Südtiroler Landtag besteht aus 35 Abgeordneten. Die Abgeordneten werden nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. In den Landtag gewählt werden kann jeder Südtiroler/jede Südtirolerin, wenn er bzw. sie das 18. Lebensjahr erreicht hat, die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und in die Wählerlisten einer Gemeinde der Provinz Bozen eingetragen ist. Auch darf kein gesetzlich vorgesehener Unwählbarkeitsgrund vorliegen.

Absolute Mehrheit

Für gewisse Entscheidungen des Landtages ist die sogenannte absolute Mehrheit der Abgeordneten erforderlich. Diese umfasst die Mehrheit der Mitglieder des Landtages. Das sind, bei 35 Abgeordneten, 18 Stimmen.

Abstimmung

Die Willensäußerung der Abgeordneten erfolgt bei Abstimmungen mit Ja, Nein oder Enthaltung; dies geschieht offen durch Erheben der Hand, in mündlicher Form mit Namensaufruf oder geheim durch die Abgabe des Stimmzettels. Über Angelegenheiten, die Personen betreffen, wird geheim abgestimmt.

Aktuelle Fragestunde

Während jeder Sitzungsfolge des Landtages ist, normalerweise am ersten Tag, eine Ak­tuelle Fragestunde vorgesehen, in der jede/jeder Abgeordnete kurze Anfragen an den/die Landtagspräsidenten/Landtagspräsidentin, an den Landeshauptmann/an die Landeshauptfrau und an die Mitglieder der Landesregierung richten kann. Die Anfragen werden ebenso kurz von den jeweils Befragten beantwortet.

Amtsantritt

Nach Abschluss der Landtagswahlen und erfolgter Auszählung der Stimmen ermittelt die aus drei Richtern bestehende zentrale Wahlbehörde die Kandidaten, die für die einzelnen wahlwerbenden Listen/Parteien als gewählte Abgeordnete in den Landtag einziehen, teilt den Betroffenen ihre Wahl zum/zur Abgeordneten mit und benachrichtigt den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, der/die die Namen der Gewählten sofort der Öffentlichkeit bekannt gibt.

Nach diesen Maßnahmen ist der/die Gewählte zwar Abgeordnete/r zum Südtiroler Landtag, er/sie kann aber sein/ihr Amt noch nicht ausüben. Voraussetzung für die Ausübung der Abgeordnetenfunktion ist nämlich die Eidesleistung. Diese erfolgt, zu Beginn der Legislaturperiode, anlässlich der ersten, konstituierenden Sitzung des Landtages bzw., für im Laufe der Legislaturperiode nachrückende Abgeordnete, in der ersten Landtagssitzung, an der sie teilnehmen.

Anfechtung

Ein vom Landtag verabschiedetes Landesgesetz wird, ohne vorherige Überprüfung durch die Zentralregierung, vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau beurkundet (dabei erhält es Datum und Nummer) und im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Sofern kein anderer Zeitpunkt vorgesehen ist, tritt es am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Zentralregierung kann allerdings das in Kraft getretene Landesgesetz innerhalb von 60 Tagen nach seiner Veröffentlichung vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten, wenn sie der Ansicht ist, dass das gesamte Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben die Zuständigkeit des Staates im entsprechenden Sachbereich verletzen. Umgekehrt kann aber auch das Land ein Staatsgesetz oder das Gesetz einer Region vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten, wenn es der Meinung ist, dass mit diesem Gesetz die Zuständigkeiten des Landes verletzt werden. Der Rekurs an den Verfassungsgerichtshof wird vom gesetzlichen Vertreter des Landes, dem Landeshauptmann, auf vorherigen Beschluss des Südtiroler Landtages oder, im Dringlichkeitsweg, der Landesregierung (vgl. Stichwort Ratifizierung) eingebracht.

Anfragen

Die Abgeordneten haben das Recht schriftliche Anfragen einzubringen. Die Anfrage besteht in der einfachen Frage, ob etwas der Wahrheit entspricht, ob dem Präsidium des Landtages oder der Landesregierung eine Nachricht zugekommen ist oder ob sie richtig ist; ob das Präsidium des Landtages oder die Landesregierung Beschlüsse zu bestimmten Angelegenheiten gefasst hat oder zu fassen beabsichtigt oder überhaupt im Ersuchen um Erklärungen oder Erläuterungen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die Anfrage muss vom zuständigen Mitglied der Landesregierung oder vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin, wenn sie an ihn/an sie gerichtet ist, innerhalb von 30 Tagen schriftlich beantwortet werden.

Anhörung (Hearing)

Die vom Landtag eingesetzten Kommissionen können im Rahmen ihrer Beratungen zu einem bestimmten Thema Sachverständige, aber auch Vertreter von Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften u.ä., deren Gutachten und Meinung sie für nützlich erachten, anhören sowie Lokalaugenscheine vornehmen. Für diese Anhörungen findet auch, sofern sie einen gewissen öffentlichen Charakter aufweisen und mehrere Personen angehört werden, der engl. Begriff „Hearing“ Verwendung.

Ausschussbericht

Die Ausschüsse (Gesetzgebungs-, Untersuchungs-, Sonderausschüsse, …) legen über die in ihre Zuständigkeit fallenden Gesetzentwürfe und Angelegenheiten Berichte und Anträge vor, die sie für zweckmäßig erachten oder die vom Landtag angefordert worden sind. Der Ausschussbericht wird vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied der Ausschüsse im Landtag vorgetragen. Jene Ausschussmitglieder, die den Beschluss des Ausschusses nicht mittragen, können einen sogenannten Minderheitenbericht vorlegen.

Ausschüsse

Ausschüsse sind Hilfsorgane des Landtages. In ihnen werden die meisten der Angelegenheiten, die im Landtag zur Beschlussfassung anstehen, vorberaten. Das Ergebnis dieser Beratungen ist ein Bericht, verbunden in den meisten Fällen mit einem Text (z. B. bei Gesetzentwürfen), welche die Grundlage für die Beratung und letztendlich Beschlussfassung im Landtag bilden. Eine bedeutende Rolle spielen in diesem Zusammenhang, nachdem die wesentliche Aufgabe des Landtages ja die Gesetzgebung ist, die Gesetzgebungskausschüsse. Daneben gibt es noch eine Reihe anderer Ausschüsse wie den Ausschuss für die Geschäftsordnung, die interregionale Landtagskommission, Untersuchungsausschüsse, Sonderausschüsse u. a. m. Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle Ausschüsse im Verhältnis der Sprachgruppen, wie diese im Landtag vertreten sind, zusammengesetzt sein und die Stärke der einzelnen Fraktionen bzw. jene der politischen Mehrheit auf der einen und der politischen Minderheit auf der anderen Seite widerspiegeln.